Eine Welt-Neustrelitz e.V.,
Töpferstr. 13, 17235 Neustrelitz
Vorstand:
Vorsitz: Dorothee Franke, Tel. 03981-201516
stellvertr. Vorsitzende: Sabine Feldkamp
weiteres Mitglied: Katja Vogt
Hier sind wir Mitglied:
- Eine-Welt-Landesnetzwerk Mecklenburg-Vorpommern e.V., Kröpeliner Str. 10, 18055 Rostock
- Oikocredit Förderkreis Nordost e.V., Kissingenstr. 33, 13189 Berlin
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein nennt sich: Eine Welt-Neustrelitz e.V..
Der Verein hat den Sitz in Neustrelitz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Eine Welt-Neustrelitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„
steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Organisation von Veranstaltungen (Informationsstände, Fortbildungen, Ausstellungen, Theater, etc.)
- Unterstützung von und Kooperation mit Fair-Handels-, entwicklungspolitischen oder kirchlichen Initiativen oder privaten Personen
weltweit, die im Sinne des Vereinszweck tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den
Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne des § 2 und § 3, Absätze 1, 2,
3
zustimmen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt über die Einschreibung
in die Mitgliederliste durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller Einspruch bei der
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
(3) Jede natürliche Person hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Über die Stimmenanteile der juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen
Personen auch bei Erlöschen im Handelsregister.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds.
Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
(6) Von dem im § 4 Absatz (4) erwähnten Ausschluss wird bei schweren Verstößen gegen die Satzung
sowie bei Zwecke und Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten Gebrauch gemacht.
(7) Der Ausschluss kann auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 5 Beitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines entsprechenden Mitgliedsbeitrags entsprechend der Beitragsordnung verpflichtet.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Wer mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet über:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 2,
b) Satzungsänderungen,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes
e) Ausschluss von Mitgliedern § 4 Absatz (7)
f) Verwendung von Jahresüberschüssen,
g) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Kassenberichtes,
h) die Auflösung des Vereins
(2) über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der
vorläufigen
Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich
beim Vorstand beantragt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und der Ausschluss von
Mitgliedern sind nur mit einer 2/3-Mehrheit möglich. Vor Satzungsänderungen ist der Vorstand zu hören.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Danach besteht die Möglichkeit der Neuwahl bzw. die Bestätigung für ein weiteres Kalenderjahr.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten und ist geschäftsführender
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er bestimmt die allgemeinen Grundsätze der Vereinstätigkeit.
b) Er wacht über die Einhaltung der Satzung.
c) Er genehmigt den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.
d) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(3) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(3) Die Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung, bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisher steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Evangelisch-lutherische Stadtkirchengemeinde Neustrelitz, die dieses nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
einsetzen darf.
§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neustrelitz. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
14.10.1998
beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 10.3.2005, sowie zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2015
geändert worden.
Neustrelitz, den 19.02.2015